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   VGH Bayern, 13.08.2014 - 3 CE 14.839   

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VGH Bayern, 13.08.2014 - 3 CE 14.839 (https://dejure.org/2014,21408)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.08.2014 - 3 CE 14.839 (https://dejure.org/2014,21408)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. August 2014 - 3 CE 14.839 (https://dejure.org/2014,21408)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Beamtenrecht; Dienstpostenbesetzung (BesGr. A 11/A 12); Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens; sachlicher Grund; ungeeigneter Bewerber; erneute Ausschreibung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 18.06.2012 - 3 CE 12.675

    Richter; Dienstpostenvergabe; Berufserfahrung; Anforderungsprofil;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2014 - 3 CE 14.839
    Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt (9 statt 8 Punkte) besseren Gesamturteils in der letzten periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im gleichen Statusamt (BesGr. A 11) befindlichen Antragsteller anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht (st. Rspr., BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25; BayVGH B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108).

    Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss dabei jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG E.v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 22 f.; BVerwG U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 27 f.; BayVGH B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 67).

    Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (vgl. BayVGH B.v. 1.2.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn. 24 - Inkrafttreten neuer ermessenslenkender Richtlinien; B.v. 24.10.2012 - 3 CE 12.1645 - juris Rn.29 - Änderung der Funktionsstruktur; BayVGH B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 74 - Beanstandung einer früheren Auswahlentscheidung).

    Er hat den Antragsteller vielmehr zulässigerweise aufgrund der Nichterfüllung bestimmter Kriterien, die der Ausschreibung zugrunde lagen und auf die es ihm besonders ankam, als nicht (uneingeschränkt) geeignet erachtet (vgl. zu einem beschreibenden oder auch allgemeinen Anforderungsprofil BayVGH B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 78).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2014 - 3 CE 14.839
    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner ihn als ungeeignet für die Wahrnehmung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben ansieht, weil er nicht über Kenntnisse oder Fähigkeiten im Vergabebereich verfügt und sich in angemessener Zeit ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht selbst verschaffen kann (vgl. BVerwG B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 31).

    Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 28).

    Hierbei handelt es sich ersichtlich auch um Kenntnisse bzw. Fähigkeiten, die ein Bewerber i.d.R. nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann, so dass der Antragsgegner den Antragsteller mangels (Grund-) Kenntnissen im Digitalfunkbereich und fehlender Erfahrung im Vergabebereich rechtsfehlerfrei als nicht (uneingeschränkt) geeignet für die ausgeschriebene Stelle ansehen durfte (vgl. BVerwG B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2014 - 3 CE 14.839
    Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss dabei jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG E.v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 22 f.; BVerwG U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 27 f.; BayVGH B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 67).

    Das ist nicht der Fall, wenn die Gründe das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten willkürlich oder aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 27).

    Ein sachlicher Grund liegt etwa dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil keiner der Bewerber den Erwartungen entspricht (BVerwG U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 27) oder weil der Dienstherr den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (BVerwG U.v. 22.7.1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 29) oder wenn seit der ersten Ausschreibung schon ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (NdsOVG B.v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 - juris Rn. 15) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens von ihm gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (OVG NRW B.v. 15.1.2003 - 1 B 2230/02 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2014 - 3 CE 14.839
    Ein sachlicher Grund liegt etwa dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil keiner der Bewerber den Erwartungen entspricht (BVerwG U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 27) oder weil der Dienstherr den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (BVerwG U.v. 22.7.1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 29) oder wenn seit der ersten Ausschreibung schon ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (NdsOVG B.v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 - juris Rn. 15) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens von ihm gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (OVG NRW B.v. 15.1.2003 - 1 B 2230/02 - juris Rn. 12).

    Da der Antragsgegner den Antragsteller als einzigen verbliebenen Bewerber für die ausgeschriebene Stelle nicht (uneingeschränkt) als geeignet ansah, hat er das erste Auswahlverfahren aus einem sachlichem Grund abgebrochen, um mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle durch eine erneute Ausschreibung einen breiteren Interessentenkreis ansprechen zu können (BVerwG U.v. 25.4.1996 - 2 C 21.95 - juris Rn. 23; U.v. 22.7.1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 29).

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95

    Beamtenrecht: Beendigung eines Beförderungsverfahrens

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2014 - 3 CE 14.839
    Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist dabei ein anderes, als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (BVerwG U.v. 25.4.1996 - 2 C 21.95 - juris Rn. 21).

    Da der Antragsgegner den Antragsteller als einzigen verbliebenen Bewerber für die ausgeschriebene Stelle nicht (uneingeschränkt) als geeignet ansah, hat er das erste Auswahlverfahren aus einem sachlichem Grund abgebrochen, um mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle durch eine erneute Ausschreibung einen breiteren Interessentenkreis ansprechen zu können (BVerwG U.v. 25.4.1996 - 2 C 21.95 - juris Rn. 23; U.v. 22.7.1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 29).

  • BVerfG, 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2014 - 3 CE 14.839
    Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss dabei jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG E.v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 22 f.; BVerwG U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 27 f.; BayVGH B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 67).
  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2014 - 3 CE 14.839
    Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt (9 statt 8 Punkte) besseren Gesamturteils in der letzten periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im gleichen Statusamt (BesGr. A 11) befindlichen Antragsteller anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht (st. Rspr., BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25; BayVGH B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108).
  • OVG Niedersachsen, 14.09.2006 - 5 ME 219/06

    Voraussetzungen für den Abruch eines Besetzungsverfahrens durch eine Behörde und

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2014 - 3 CE 14.839
    Ein sachlicher Grund liegt etwa dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil keiner der Bewerber den Erwartungen entspricht (BVerwG U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 27) oder weil der Dienstherr den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (BVerwG U.v. 22.7.1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 29) oder wenn seit der ersten Ausschreibung schon ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (NdsOVG B.v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 - juris Rn. 15) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens von ihm gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (OVG NRW B.v. 15.1.2003 - 1 B 2230/02 - juris Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2003 - 1 B 2230/02

    Rechtmäßigkeit der Einleitung eines neuen Auswahlverfahrens mit verändertem

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2014 - 3 CE 14.839
    Ein sachlicher Grund liegt etwa dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil keiner der Bewerber den Erwartungen entspricht (BVerwG U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 27) oder weil der Dienstherr den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (BVerwG U.v. 22.7.1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 29) oder wenn seit der ersten Ausschreibung schon ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (NdsOVG B.v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 - juris Rn. 15) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens von ihm gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (OVG NRW B.v. 15.1.2003 - 1 B 2230/02 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 01.02.2012 - 3 CE 11.2725

    Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und Neuausschreibung bei Inkrafttreten

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2014 - 3 CE 14.839
    Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (vgl. BayVGH B.v. 1.2.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn. 24 - Inkrafttreten neuer ermessenslenkender Richtlinien; B.v. 24.10.2012 - 3 CE 12.1645 - juris Rn.29 - Änderung der Funktionsstruktur; BayVGH B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 74 - Beanstandung einer früheren Auswahlentscheidung).
  • VGH Bayern, 24.10.2012 - 3 CE 12.1645

    Mehrmaliger Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; sachlicher Grund für

  • VG München, 24.02.2015 - M 5 K 13.4665

    Stellenbesetzung

    Es ist dagegen nicht ersichtlich, dass die Verfahrensweise des Beklagten dazu dienen soll, den Kläger willkürlich oder aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen, wobei auch der Kläger selbst nichts derartiges vorgetragen hat (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 3 CE 14.839 - juris Rn. 26 m.w.N. zu weiteren Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens).
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